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Was Schreibende wissen sollten !

LQs kleine Urheber- und Verwertungsrechtskunde

Bis ins 19.Jahrhundert hinein waren Bücher und andere Publikationen gegen Nachdruck durch Unbefugte unzureichend geschützt. Daher widmeten Urheber (Autoren) ihre Werke gerne dem Landesherrn, von dem sie als Gegenleistung für ihre Dedikation erhofften, er möge Raubdrucke verhindern. Vom 19.Jahrhundert mit ersten gesetzlichen Regelungen bis zum Urheberrechtsgesetz vom 1.7.2002 sind die Rechte von Urhebern laufend erweitert und den Zeitläuften angepasst worden.

Wer publizieren will, sollte seine Rechte als Urheber kennen!

Erst recht dann, wenn er oder sie sich nicht selbst vermarkten mag.

Das trifft auch auf Sie zu, wenn Sie Ihre Limericks auf meiner oder einer anderen Website veröffentlichen, also der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen.

1. Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, also z.B. eines Limericks.

2. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung aus Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt.

3. Sein Urheberrecht kann man nicht veräußern, verpfänden, verschenken usw.

4. Der Urheber darf aber sein Verwertungsrecht übertragen. Er räumt dann jemandem (z.B. Verleger, Filmproduzent, Website-Betreiber) das Recht ein, sein Werk zu nutzen, z.B. zu vervielfältigen, zu verfilmen, zu Gehör zu bringen, irgendwie zu verbreiten. Unterschieden werden dabei einfache und ausschließliche (exklusive) Nutzung (Verwertung).

5. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt Verwerter, das geschützte Werk (z.B. Limerick) auf erlaubte Art zu nutzen. Beispiel: Mit Ihrem Einverständnis zur Veröffentlichung haben Sie mir das Recht zur Präsentation Ihrer Limericks auf meiner Website übertragen, jedoch nicht zu anderweitiger Nutzung, z.B. in Druckprodukten. Veröffentliche ich nicht, erlischt das beschränkte (einfache) Nutzungsrecht.

Dieses einfache Nutzungsrecht dürfen Sie mehr als einmal vergeben.

Beispiel: Wenn es Ihnen danach ist, sollten Sie Ihre Limericks auch noch weiteren Website-Betreibern anbieten. Denn damit steigt Ihr Bekanntheitsgrad als Autor enorm. Voraussetzung ist aber immer, dass Sie niemandem die ausschließliche Nutzung übertragen haben, sondern lediglich die einfache.

6. Ganz anders ist die Situation jedoch, wenn Sie einem Vermarkter das ausschließliche (exklusive) Nutzungsrecht abtreten. Das schließt in der Regel sämtliche Rechte ein, auch die so genannten Nebenrechte wie Vortrags-, Sende-, Übersetzungsrecht, Lizenzvergabe.

Übertragung aller Rechte an den Verwerter ist in der Verlagsbranche üblich. Auch ich nehme – wie das so Usus ist – grundsätzlich nur Manuskripte oder Dateien zur Vervielfältigung als Druckerzeugnis an, wenn meinem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen wird, das, Fortbestehen des Verlags vorausgesetzt, bis 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers bestehen bleibt.

Bei Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts wird fast immer die Schriftform gewählt, und zwar als so genannter Verlagsvertrag, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten aufgelistet sind, seit 2002 immer einschließlich der „angemessenen Vergütung“.

Achtung: Wenn Sie das ausschließliche Nutzungsrecht an Ihrem geschützten Werk (z.B. alle Ihre Limericks) vergeben haben, dann dürfen Sie dieses Werk keinem anderen Vermarkter mehr übertragen, auch nicht als einfaches Nutzungsrecht. Es ist Ihnen damit sogar verwehrt, Ihr Werk selbst zu vermarkten, z.B. im Eigenverlag.

Ratschlag: Vergeben Sie für die Veröffentlichung im Netz immer nur das einfache Nutzungsrecht !

Um gedruckt zu werden, hat Ihr Werk allerdings meist keinerlei Chance, wenn Sie die Übertragung aller Rechte an den Verlag verweigern.